Rchtsanwalt Röser und Partner
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Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Dr. Roeser & Kollegen
  • Werden den Rechtsanwälten Lichtbilder und/oder Dokumente in elektronischer /digitalisierter Form, z.B. per E-Mail oder WhatsApp, zugeschickt, so übernimmt die Kanzlei keinerlei Haftung dafür, dass etwaige Dritte Zugriff auf oder möglicherweise Rechte (z.B. Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrechte anderer) an diesen Inhalten haben. Die Übersendung geschieht ausschließlich auf Veranlassung des Rechtsuchenden bzw. Auftraggebers, der über dieses Risiko hiermit unterrichtet worden ist. Der Rechtsuchende/Auftraggeber sollte sich daher zuvor auch mit den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes vertraut machen, den er zur Übersendung der vorstehenden Inhalte nutzt und tunlichst darauf achten, dass Rechte Dritter nicht berührt werden.
  • Bei einer Auftragserteilung ist grundsätzlich ein angemessener Kostenvorschuss zu entrichten (§ 9 RVG), der nach Rechnungserhalt fällig ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er die Kosten des Mandats trägt, falls keine Deckungszusage durch seine Rechtschutzversicherung erfolgt.
  • Die Haftung wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000 € für ein Schadensereignis beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  • Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.
  • Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Anwalts an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.
  • Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt drei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
  • Dem Auftraggeber ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet, dass die Kosten somit stets vom Auftraggeber getragen werden müssen.
  • Der Auftraggeber hat die entstandenen Kopierkosten zu erstatten, falls das Gericht und/oder die Rechtsschutzversicherung eine Erstattung der Kopierkosten ablehnt. Dies gilt auch für Reisekosten, die abweichend vom RVG mit 0,51 €/km in Ansatz gebracht werden.
  • Dem Auftraggeber ist hiermit nochmals eindringlich bekannt gemacht worden, dass elektronische Post von Dritten, wie z.B. von kriminellen „Hackern”, geöffnet werden kann. Trotz modernster firewalls und Sicherungsmaßnahmen der Kanzlei kann es passieren, dass Dritte dennoch „mitlesen” und mit den jeweiligen Inhalten Missbrauch treiben. Daher sollte im Zweifelsfalle der Auftraggeber mit der Kanzlei vorab fernmündlich oder im vertraulichen Gespräch das weitere Vorgehen hinsichtlich der Nutzung digitalisierter Post insoweit erörtern.

mandatsbedingungen_dr_roeser_und_kollegen.pdf